Wohnflächenberechnung

Wohnflächenberechnung

Immer wieder Streit um die Wohnfläche

Die Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 ist die zentrale gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Wohnfläche in Deutschland. Sie gilt zwingend für öffentlich geförderten Wohnraum (sozialer Wohnungsbau, preisgebundener Wohnraum) und ist seit 2004 auch im freifinanzierten Miet- und Kaufrecht der übliche und gerichtlich anerkannte Standard (ständige Rechtsprechung des BGH). Die WoFlV hat die alte Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) abgelöst und schafft bundesweit einheitliche, transparente Regeln.

Die Wohnfläche ist nicht einfach die Summe aller Quadratmeter – sie umfasst die tatsächlich nutzbare Fläche einer Wohnung. Sie bestimmt maßgeblich die Höhe der Kaltmiete, Betriebskosten, Kaufpreise, Wohngeldansprüche, Förderungen und die Zulässigkeit als Sozialwohnung.

Das genaue Aufmaß – die entscheidende Basis

Die Grundlage jeder seriösen Wohnflächenberechnung – egal ob nach WoFlV oder DIN 277 – ist ein präzises Aufmaß vor Ort. Nur durch eine akribische Vermessung mit Laser-Entfernungsmesser (lichte Maße zwischen den fertigen Wandoberflächen) können Fehler vermieden werden. Laienmaße oder alte Pläne führen fast zwangsläufig zu Abweichungen.

Experten (z. B. Sachverständige, Architekten oder Vermessungsbüros) sollten das Aufmaß durchführen, da selbst kleine Ungenauigkeiten (z. B. bei Schrägen, Nischen oder Einbauten) die Endergebnisse stark verzerren können. Ein professionelles Aufmaß mit Wohnflächenberechnung und bemaßtem Grundriss schafft die höchste Rechtssicherheit.

Hohe Fehlerquote in der Praxis – ein massives Problem

Studien und Erhebungen (u. a. ältere Untersuchungen von DEKRA Real Estate aus den 2000er-Jahren, die in Fachkreisen und Medien wie Stern-TV zitiert wurden) zeigen, dass in bis zu 80 % der Fälle (manchmal sogar 80–90 %) die in Miet- oder Kaufverträgen angegebene Wohnfläche nicht korrekt ist. Häufig wird die Fläche zu groß angegeben – oft um 10–20 % oder mehr.

Die Folgen sind gravierend:

– Falsche Basis für die Miet- und Betriebskostenabrechnung
– Überhöhte Mieten und Nebenkosten
– Streitigkeiten und Mietminderungen (bei Abweichungen > 10 % hat der Mieter gute Chancen auf Rückzahlung und Minderung)
– Rechtsstreitigkeiten, die teuer und langwierig werden können

Ein korrektes, professionelles Aufmaß schafft hier Abhilfe und schützt beide Seiten vor unliebsamen Überraschungen.

Die wichtigsten Berechnungsgrundlagen in Deutschland

Es gibt keine einheitliche Methode für alle Fälle – stattdessen konkurrieren mehrere Normen:

Wohnflächenverordnung (WoFlV):  

Verbindlich für öffentlich geförderten / preisgebundenen Wohnraum. Im freien Markt der Standard (auch wenn nicht explizit vereinbart). Mieterfreundlich, da viele Flächen nur anteilig zählen.

DIN 277:

Gilt für Nutzflächenermittlung im Hochbau (Bauplanung, Kostenermittlung, Büros, Gewerbe). Sie erfasst Verkehrs- und Nutzflächen, keine reine Wohnfläche. Balkone/Terrassen zählen meist 100 %, Schrägen oft voll – Ergebnis: meist deutlich höhere Fläche als nach WoFlV.

Zweite Berechnungsverordnung (II. BV):  

Gilt nur noch für Verträge bis 31.12.2003, wenn keine baulichen Änderungen erfolgt sind (§§ 42–44 II. BV). Ähnelt der WoFlV, aber mit Unterschieden 

DIN 283 (alt, aufgehoben):  
Kommt nur noch selten zur Anwendung, wenn sie ortsüblich ist oder die Parteien sie ausdrücklich vereinbaren (BGH, Urteil vom 23.5.2007 – VIII ZR 231/06).

Bei neuen Miet- oder Kaufverträgen gilt automatisch die WoFlV, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Grundsätze der Berechnung nach WoFlV (§§ 1–4)

– Lichte Maße zwischen fertigen Wandoberflächen (kein 3-%-Putzabzug mehr)
– Nur Flächen, die ausschließlich der Wohnung dienen
– Anrechnung staffelweise: 100 %, 50 %, 25 % oder 0 %

100 % Anrechnung  
Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Küche, Bad, Flur (innerhalb der Wohnung), Abstellräume in der Wohnung, Einbauschränke, Homeoffice.  
Beheizte Wintergärten (ganzjährig nutzbar).

Besondere Regelungen  
– Dachschrägen: < 1 m → 0 %; 1–<2 m → 50 %; ≥ 2 m → 100 %  
– Balkone, Loggien, Terrassen, Dachgärten: Grundsätzlich 25 % bis 50 %  
– Unbeheizte Wintergärten: 50 %  
– Treppen (≥ 3 Stufen innerhalb der Wohnung): 0 %  
– Nicht zählend: Keller, ausgebauter Dachboden (außerhalb der Wohnung), Garagen, Heizungsräume, Waschküchen, gemeinschaftliche Flure

Vorteile einer korrekten WoFlV-Berechnung

– Rechtssicherheit: Vermeidung von Mietminderungen, Rückzahlungen und Prozessen (BGH: >10 % Abweichung → Minderungsrecht)  
– Faire Preise: Mieter zahlen nicht für kaum nutzbare Flächen; Vermieter erhalten realistische Miete  
– Transparenz: Einheitlicher Maßstab für Vergleiche (Portale, Anzeigen, Förderungen)  
– Mieterfreundlich: Schrägen / Balkone nur anteilig → oft weniger Fläche als nach DIN 277  
– Förder- und Finanzierungssicherheit: KfW, Wohngeld, Baukredite verlangen meist WoFlV  
– Langfristiger Schutz: Bei Verkauf / Neuvermietung ist die Fläche nachvollziehbar und belastbar

Praktische Empfehlungen

– Lassen Sie bei Zweifeln ein fachliches Aufmaß mit schriftlicher Wohnflächenberechnung und Grundriss erstellen
– Prüfen Sie im Mietvertrag die Berechnungsgrundlage – fehlt sie, gilt WoFlV.  
– Bei Abweichungen >10 %: Mieter können Miete mindern und zu viel gezahlte Miete zurückfordern (auch rückwirkend)

Bei allen rechtlichen Fragen einen Rechtsnwalt fragen und sich entspechend beraten lassen

Bei Fragen zum Thema Erstellung eines Grundrisses oder Wohnflächenberechnung finden Sie auch unter aufmassprofis.de weitere Informationen,